Zulassungspflicht für Drohnen
Gem. § 2 Abs. 1 LuftVG besteht eine Zulassungspflicht für alle Luftfahrzeuge, dazu zählen auch alle „Drohnen“. In der Luftverkehrs-Zulassungs-Verordnung (LuftVZO) wird dabei zwischen zwei Arten von Zulassungsverfahren unterschieden:
Musterzulassung (§ 1 ff. LuftVZO)
Die Musterzulassung würde grundsätzlich benötigt werden, wenn es sich um ein komplett neues Modell, wie z. b. die DJI Mavic handelt. Diese Zulassungspflicht währe sowohl für Drohnen-Hersteller als auch für Eigenbauer verpflichtend.
Eine Musterzulassungspflicht für „unbemannte Luftfahrtsysteme“ wird allerdings im § 1 Abs. 4 Nr. 2 LuftVZO ausgeschlossen.
Für „Flugmodelle“ findet sich eine ähnliche Regelung im § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO, solange ein Abfluggewicht von 25 Kg nicht überschritten wird.
Einzelstückzulassung (§§ 6 ff. LuftVZO)